Das Jahressteuergesetz 2024 (kurz: JStG 2024) ist da! Am 5. Dezember 2024 wurde es offiziell verkündet. Damit stehen einige spannende Änderungen im Steuerrecht an, die wir für Dich auszugsweise zusammengestellt haben.
Was steckt drin? Mit dem neuen Gesetz passt Deutschland sein Steuerrecht an EU-Vorgaben und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs an. Auch Urteile vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof haben ihren Einfluss auf die Änderungen.
Was das konkret bedeutet und welche Änderungen für dich wichtig sind, erfährst du in unserem Überblick:
Einkommensteuer
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
Gute Nachrichten für alle, die auf Solarenergie setzen! Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird einfacher und einheitlicher. Ab sofort liegt die maximale Bruttoleistung bei 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit – und zwar unabhängig von der Gebäudeart. Vorher galt bei manchen Gebäuden noch eine niedrigere Grenze von 15 kW (peak).
Wie bisher bleibt aber die Gesamtgrenze von 100 kW (peak) pro Person oder Mitunternehmerschaft bestehen. Das bedeutet, dass mehrere kleinere Anlagen zusammengezählt werden.
Außerdem gibt es jetzt eine klare Ansage: Die Steuerbefreiung ist eine Freigrenze, keine Freibetragsregelung. Das ist ein kleiner, aber wichtiger Unterschied, der für Klarheit sorgt.
Diese Änderungen gelten für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 neu angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wenn Du also überlegst, in eine Photovoltaikanlage zu investieren, lohnt sich ein Blick auf die neuen Regeln!
Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)
Mit dem Wachstumschancengesetz kommt eine wichtige Anpassung in Sachen Abschreibungen. Es wird klargestellt, dass Du nach dem Ende eines Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung (zum Beispiel die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere Abschreibung auch nach den Regeln des § 7 Abs. 5a EStG vornehmen kannst.
Das bedeutet: Du kannst den Restwert des Wirtschaftsguts mit dem Prozentsatz aus § 7 Abs. 5a EStG weiter abschreiben – aber nur, wenn Du schon vor Ablauf der Sonderabschreibung degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hast.
Das Ganze gilt sogar rückwirkend für das Jahr 2023. Falls Du also entsprechende Investitionen getätigt hast, lohnt es sich, die neuen Regeln zu prüfen!
Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Mehr steuerliche Entlastung bei Kinderbetreuung ab 2025:
Ab 2025 kannst Du mehr von deinen Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen! Bisher Durftest Du zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben absetzen. Mit der neuen Regelung steigt dieser Anteil auf 80 Prozent der Kosten, und der Höchstbetrag wird auf 4.800 Euro pro Kind angehoben.
Das bedeutet: Du bekommst künftig noch mehr Unterstützung bei den Ausgaben für Kita, Tagesmutter & Co. Ein echter Pluspunkt für Familien!
Verlustverrechnung bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG):
Ab jetzt wird die Verlustverrechnung bei Termingeschäften einfacher! Der gesonderte Verlustverrechnungskreis und die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechenbarkeit (z. B. bei Forderungsausfällen) werden gestrichen. Damit rückt der ursprüngliche Vereinfachungsgedanke der Abgeltungsteuer wieder in den Fokus.
Dieser Schritt berücksichtigt auch verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie der Bundesfinanzhof im Juni 2024 geäußert hat (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23).
Die neue Regelung gilt in allen offenen Fällen. Für die praktische Umsetzung bedeutet das: Kreditinstitute haben bis zum 1. Januar 2026 Zeit, ihre IT-Systeme anzupassen. Bis dahin wird es beim Kapitalertragssteuerabzug nicht beanstandet, wenn die Änderungen noch nicht technisch umgesetzt sind.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)
Ab 2025 wird es bei Unterhaltszahlungen eine wichtige Änderung geben: Geldzuwendungen werden steuerlich nur noch anerkannt, wenn sie per Banküberweisung erfolgen. Bisher konntest Du auch andere Zahlungswege nutzen, wie zum Beispiel Bargeld, das Du bei Familienheimfahrten übergibst.
In Ausnahmefällen kann es jedoch Nachweiserleichterungen geben, zum Beispiel, wenn im Wohnsitzstaat der unterstützten Person besondere Verhältnisse herrschen – etwa im Falle eines Krieges. Solche Erleichterungen werden nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen in Verwaltungsregelungen festgelegt.
Umsatzsteuer
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG)
Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Regeln zur Besteuerung von Leistungen, die virtuell verfügbar gemacht werden – wie etwa Streaming-Dienste. Diese werden künftig dort besteuert, wo der nicht-unternehmerische Kunde ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Neu hinzugekommen ist eine spezielle Ausnahme: Wenn es um Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen wie kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder sportliche Events geht, die virtuell besucht werden können, gilt für Unternehmer als Leistungsort der Sitz ihres Unternehmens. Konkret betrifft das zum Beispiel virtuelle Messen oder Online-Konferenzen. Bisher war hier der Veranstaltungsort entscheidend.
Mit dieser Änderung wird die Steuerregelung an die digitale Realität angepasst – wichtig für alle, die Streaming- oder virtuelle Eventangebote nutzen oder anbieten!
Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG)
Die Umsatzsteuerlagerregelung wird abgeschafft – und damit auch die bisher geltende Steuerbefreiung für Lieferungen von bestimmten Waren an Unternehmer für deren Unternehmen, wenn diese Waren in ein Umsatzsteuerlager eingelagert oder sich dort befinden. Die Steuerbefreiung entfällt erst mit der Auslagerung.
Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG)
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Steuerbefreiung nur noch für die Leistungen, die „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck“ dienen und von bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Dazu gehören öffentliche Einrichtungen, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, private Schulen sowie allgemein- und berufsbildende Einrichtungen. Der Bescheinigungsprozess bleibt erhalten: Eine zuständige Landesbehörde muss bestätigen, dass die Einrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt.
Zusätzlich bleibt der Steuerfreibetrag für „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“ bestehen. Der Begriff des Privatlehrers bezieht sich hier allerdings nur auf natürliche Personen.
Mit der Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Demnach fallen auch Bildungsleistungen, die von öffentlichen Einrichtungen wie allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sowie staatlichen Hochschulen erbracht werden, unter die Steuerbefreiung.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Umfang der begünstigten Leistungen wird ausgeweitet. Statt nur der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder Prüfung, sind nun auch Aus- und Fortbildungen sowie berufliche Umschulungen und eng damit verbundene Leistungen von der Steuer befreit.
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
Ab dem 1. Januar 2028 gibt es eine wichtige Änderung für den Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerern (nach § 20 UStG). Künftig kannst Du den Vorsteuerabzug bei Leistungen von einem Istversteuerer erst dann geltend machen, wenn tatsächlich eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet wurde.
Um sicherzustellen, dass Du als Leistungsempfänger weißt, dass der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten versteuert, wird eine neue Pflichtangabe auf der Rechnung eingeführt. Diese Regelung gilt auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
Die Änderung tritt erstmals für Rechnungen in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.
Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Kleinunternehmerregelung in Kraft, die durch die Umsetzung der EU-Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285) notwendig wird. Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Deutschland nutzen. Mit der Reform können nun auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Deutschland in Anspruch nehmen.
Neues Meldeverfahren für Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland
Damit Unternehmer im Ausland die Steuerbefreiung in Deutschland nutzen können, wird ein spezielles Meldeverfahren eingeführt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übernimmt dabei die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten und die Durchführung des Verfahrens. Unternehmer, die daran teilnehmen, müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben – diese muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres elektronisch an das BZSt übermittelt werden.
Änderungen bei der Steuerbefreiung
Die neue Regelung führt eine echte Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer ein, das bedeutet, die Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, allerdings ohne Vorsteuerabzug. Dies ersetzt die bisherige Regelung, bei der die Umsatzsteuer einfach nicht erhoben wurde. Um von der Steuerbefreiung zu profitieren, darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro liegen und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro steigen. Wird der untere Grenzwert von 25.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr. Wird jedoch der obere Grenzwert von 100.000 Euro überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für den Rest des laufenden Jahres.
Änderungen bei der Anwendung der Regelung
Für Unternehmer, die gerade erst ihre Tätigkeit aufnehmen, gilt die Kleinunternehmerregelung nur, wenn der Umsatz im laufenden Jahr 25.000 Euro nicht überschreitet. Überschreitet der Umsatz diese Grenze, unterliegt er der regulären Umsatzbesteuerung, während die bis dahin erzielten Umsätze weiterhin steuerfrei bleiben.
Vereinfachte Rechnungsstellung und keine E-Rechnungen notwendig
Eine weitere Neuerung betrifft die Rechnungsstellung. Es wird ein neuer § 34a UStDV eingeführt, der eine vereinfachte Rechnungsstellung für Kleinunternehmer ermöglicht. Diese Vereinfachung betrifft nicht die Kleinbetragsrechnungen, sondern andere Rechnungen von Kleinunternehmern. Wichtig: Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen, müssen jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.